Brief an die Profilredaktion nach einem Bericht im August 2006
Der Fall eines früher in Graz lebenden, verschwundenen Ägypters löste verschiedene Spekuationen aus, die auch in der Wochenzeitschrift "Profil" diskutiert wurden. Um einige wesentliche Angaben dazu richtig zu stellen, folgender Brief an die Redaktion:
Sie haben in Ihrer geschätzten Zeitschrift in der Ausgabe vom 21. August 2006 einen Bericht über die vermutete Entführung von Herrn Dr. Gamal Menschawi veröffentlicht. In diesem Bericht wurden einige unrichtige, bzw. nicht korrekte Informationen publiziert. Dazu möchten wir berichtigend Stellung nehmen.
Erstens wurde Herr Muhammad Mahmoud mit der Aussage zitiert, dass Dr. Menschawi für die Position des
Präsidenten der Religionsgemeinde Graz kandidiert hätte und die Wahl mit Stimmenmehrheit gewonnen hätte, jedoch darum nicht
Präsident geworden sei, weil man dies verhinderte. Dies ist nicht richtig. Denn die Verfassung der IGGiÖ sieht laut Artikel 23 der Verfassung keine direkte Personenwahl, sondern eine Listenwahl vor. Bei den Wahlen zum Ausschuss der Religionsgemeinde Graz ca. Ende 2001 gab es zwei konkurrierende Wahllisten. Die erste bestand aus einer Koalition der Moscheen „Subul al Salam“, „Al Nur“ und der Moschee der islamischen Föderation. Listenführer war Dr. Kamel Mahmoud. Die zweite Liste bestand aus einer Koalition der Moscheen „Islamisches Zentrum in Graz“, „Moschee der Bosniaken“ und „Moschee der islamischen Kulturzentren“. Listenführer war Dr. Muhammad Gowayed. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 1000 Stimmberechtigten wurde die erstgenannte Liste mit einer Mehrheit von 26 Stimmen gewählt. Die gewähten Mitglieder des Ausschusses (neun Personen) bestimmten ca. eine Woche später die Funktionen im Ausschuss nach Artikel 28 der Verfassung der IGGiÖ durch eine Wahl unter sich. Dabei wurde der Listenführer Dr. Kamel Mahmoud zum Vorsitzenden des Ausschusses und Dr. Gamal Menschawi zum Kassier gewählt.
Gemäß Artikel 34 der Verfassung sind der Vorsitzende, der Generalsekretär, der Kassier und der erste Imam einer Religionsgemeinde kraft ihrer Funktion Mitglieder des Bundesgremiums „Schurarat“. Der Schurarat kommt einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen (siehe Artikel 35). Dr. Gamal Menschawi verließ aber bereits im Jahr 2002 Österreich. Somit nahm er nur ein einziges Mal an einer Sitzung des Schurarates teil. Die Angabe von Herrn
Präsident Schakfeh, dass er einmal im Rahmen einer Veranstaltung Herrn Dr. Menschwai getroffen hat, entspricht den Tatsachen.
Die Mitgliedschaft in der Religionsgemeinde endet laut Artikel 19.2 der Verfassung u.a. dann, wenn das Mitglied sich mehr als ein Jahr nicht mehr im Sprengel aufhält. Folgerichtig hat Dr. Menschawi seine Mitgliedschaft, inklusive aller Funktionen, bereits im Jahr 2003 verloren.
Dass sein Name noch bis vor kurzem auf unserer Homepage zu finden war, erklärt sich nur dadurch, dass die entsprechende Seite für eine längere Zeit nicht mehr aktualisiert worden war. Durch die Anfrage Ihrer Redaktion wurden wir auf dieses Manko aufmerksam gemacht und nahmen entsprechende Korrekturen vor. Dabei wurde nicht nur der Name von Herrn Dr. Menschawi gestrichen, sondern die Namen von insgesamt vier ehemaligen Mitgliedern des Schurarates (einer war verstorben, einer ist zurückgetreten, zwei halten sich seit längerer Zeit nicht mehr in Österreich auf). Dazu wurden Namen von Mitarbeitern, die nicht mehr aktuell waren, gestrichen, bzw. durch andere Namen ersetzt.