LH Haider: Nein zu Minaretten und Moscheen
Landtag muss Gesetz ändern, sonst Volksbefragung – Gesetzgeber soll vorausschauend tätig sein
Dienstag, 11. September 2007
Sein klares Nein zum Bau von Minaretten und Moscheen bekräftigte, Landeshauptmann Jörg Haider. Er will ein gesetzliches Bauverbot über das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz, die Kärntner Bauordnung und das Ortsbildpflegegesetz schon demnächst erwirken. Die derzeitigen Gesetze würden nicht ausreichen. Eine Sonderwidmungsbestimmung für Minarette und Moscheen sei derzeit – kurioserweise ganz anders als für Kirchen und Klöster - nicht vorgesehen und sollte daher eingeführt werden. Auch die Einführung eines expliziten Bauverbotes werde vom Verfassungsdienst geprüft, sagte Haider.
Der Landeshauptmann kündigte für den Fall, dass es im Landtag keine Zustimmung geben sollte, die Einleitung zu einer Volksbefragung an, wofür 15.000 Unterschriften nötig sind. Wenn der Landtag rasch entsprechende Beschlüsse fasse, dann sei eine Volksbefragung nicht notwendig, so Haider, der mit einer großen Zustimmung durch das Volk rechnen würde. "Wir wollen keine Moscheen und Minarette", unterstrich Haider. Der Gesetzgeber sollte angesichts der schleichenden Islamisierung vorausschauend tätig sein und nicht nachträglich als Reparaturbetrieb fungieren. Konflikte sollten durch entsprechende Gesetze erst gar nicht entstehen.
Die geplanten Gesetzesverschärfungen für ein Bauverbot würden jedenfalls nicht der Menschenrechtskonvention widersprechen und wären auch verfassungskonform, wie Experten dies geprüft hätten.
Im Kärntner Gemeindwidmungsplanungsgesetz sollte künftig eine Sonderwidmung für den Bau von Minaretten und Moscheen erforderlich sein. Wie Haider sagte, gebe es eine solche für Sakralbauten wie christliche Kirchen und Klöster, nicht aber für artfremde Gebäude wie Moscheen bzw. Minarette.
Weiters sollte die Ortsbildpflegekommission bei derartigen Bauten zwingend eingeschaltet werden. Laut dem Ortsbildpflegegesetz soll die örtliche Bautradition unter besonderer Berücksichtigung der landeskulturellen und sonstigen kulturellen wie auch religiösen Strukturen bewahrt und für die Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes gesorgt werden.
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