Nach einem umstrittenen Richterinnenwort in Deutschland
Ein Richterspruch in Deutschland, der einer Frau nicht die sofortige Scheidung zubilligte, da ihr Mann ja nach dem Islam ein „Züchtigungsrecht“ habe, veranlasst uns zu einer klaren muslimischen Positionierung zum Thema.
Körperliche Misshandlung ist verboten. Der häufig zitierte Vers 4:34 des Koran darf keinesfalls als Recht des Ehemannes seine Frau zu schlagen missinterpretiert werden. Dies würde dem Vorbild des Propheten Muhammad krass widersprechen, der für die Muslime verbindlich das Wort des Koran vorlebte. Dieser schlug nie eine Frau und verurteilte noch dazu das Schlagen hart.
Daher können
prügelnde Ehemänner keine Rückendeckung von islamischen Gelehrten erhalten. Vielmehr ist ein Bemühen um eine angemessene Sichtweise auf jenen Koranvers zu verzeichnen, der von der deutschen Richterin wohl ins Feld geführt wurde. Gerade zu dieser Stelle gibt es so eine Vielzahl von Kommentaren, die vom linguistischen bis kontextgebundenen Interpretieren alle zum Schluss kommen, dass hier keinesfalls ein Rechtfertigungsgrund für Gewalt in der Ehe abgeleitet werden dürfe.
Scheidung und auch die anschließende Wiederverheiratung ist im Islam prinzipiell möglich. Von den erlaubten Dingen zwar das bei Gott am „meisten verabscheute“, eröffnet sie einen Ausweg, wenn die Ehe unglücklich ist. Bei einem klaren Fall von Zerrüttung der Ehe und wenn etwa seitens der Frau durch amtliche Dokumente körperliche Misshandlung nachgewiesen werden kann, kann eine solche Ehe nach muslimisch kanonischem Recht geschieden werden.
Nun wird Besorgnis laut, dass dieser Fall negative Auswirkungen auf die Integration der Muslime haben könne und von „Unterwanderung“ gesprochen. Kontraproduktiv ist es freilich, wenn einseitige und mangelhafte Interpretationen von außen als „der Islam“ dargestellt werden und so angebliche Differenzen in der Sicht auf das Wertesystem zementiert werden.
Dagegen sei ein positives Beispiel aus Österreich angeführt. In Schulungsmaßnahmen für die Exekutive, die regelmäßig gemeinsam mit Muslimen durchgeführt werden, wurde so erarbeitet, wie viel aussagekräftiger es bei einem Einsatz von Gewalt in der Familie ist, wenn man als Polizist nicht nur: „Sie sind hier in Österreich. Sie müssen sich an unsere Gesetze halten!“ sagen kann. Sondern weiter: „Das ist auch gegen Ihre Religion und Werte.“